Wärmemengenzähler für die Ermittlung der Warmwasserkosten

Seit Ende 2013 muss die Wärmemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfällt, mit einem gesonderten Wärmemengenzähler gemessen werden.

In § 9 Abs. 2 der Heizkostenverordnung ist ausgeführt: "Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärme (...) ist ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen." Hiermit reagiert die Bundesregierung auf die Entwicklung und Verteilung des Energieverbrauchs in Deutschland.

Energieeinsparung ist für Gebäudeeigentümer ein großes Thema. Der Erfolg einer Modernisierung zum Zweck der Energieeinsparung spiegelt sich in der nachgewiesenen Reduzierung des Energieverbrauchs wider. Bei abnehmendem Heizenergieverbrauch entfällt jedoch ein immer größerer Anteil des Energieverbrauchs in den Gebäuden auf die Warmwasserbereitung. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zum Einbau von Wärmezählern Rechnung.

Folgende Vorteile ergeben sich durch den Einbau von Wärmemengenzählern:

  • Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs
  • Die Abrechnung wird gerechter, da der auf die Warmwasserbereitung anfallende prozentuale Energieanteil deutlich höher ist als vermutet
  • Der Heizenergieverbrauch des Gebäudes reduziert sich entsprechend

Ausnahmen von dieser Verpflichtung gibt es nur in wenigen Fällen, z.B. wenn der Einbau der geforderten Wärmezähler aus baulichen oder technischen Gründen mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist. In der Heizkostenverordnung ist nicht definiert, was ein unzumutbarer Aufwand ist. Im Streitfall muss der Gebäudeeigentümer den Nachweis führen!



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