Neues Mess- und Eichgesetz ab 01.01.2015!

Seit dem 01. Januar 2015 sind Gebäudeeigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich verpflichtet, die Neuinstallation sowie den Tausch von Wärme- und Wasserzählern den Eichbehörden

gegenüber anzuzeigen.

Die Anzeige hat gemäß § 32 MessEG innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebsnahme der Geräte zu erfolgen.

Sofern die Messgeräte von uns gemietet sind oder ein Wartungsvertrag für die Geräte besteht, können wir die Anzeige für Sie vornehmen. Dies beinhaltet insbesondere gegen Gebühr folgende Leistungen:

  • Anzeige gem. § 32 MessEG je Gerät inkl. Bereithaltung der notwendigen Daten zur Übersendung an die Eichbehörde auf Anforderung
  • Benachrichtigung über die Eingangsbestätigung der Eichbehörde per Post

Rauchwarnmelder Ei650

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