Strafzahlung bei Verwendung ungeeichter Zähler

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass gemäß §§ 19, 25 Eichgesetz die Verwendung von Zählern, deren Beglaubigung abgelaufen ist, untersagt ist.

Gebäude- und Wohnungseigentümer können bei Zuwiderhandlung von den Behörden mit einer Geldbuße von bis zum 10.000,- Euro belangt werden.

Abrechnungen, die auf Basis von ungeeichten Zählern erstellt werden, sind nicht rechtssicher und können im Streitfall gegenüber Mietern nicht durchgesetzt werden.

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